Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AKA-tec



§1. Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.

1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Kunden, auch Auftraggeber genannt, vorbehaltlos ausführen.

1.3. Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erforderlich

2. Auftragserteilung

2.1. Vertragsgrundlage aller Lieferungen und Leistungen sind die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in Zusammenhang mit dem der Angebotserstellung erteilten Auftrages.

2.2 Angebote sind für den Auftragnehmer 24 Werktage verbindlich, danach freibleibend.

2.3 Der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Dieser Termin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Unklarheiten, Änderung, Fehlen von Unterlagen, bauseitig fehlende Vorbereitungen, sicherheitsrelevante Maßnahmen usw. anzusehen.

Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen Werkstoffe, die wir nicht zu vertreten haben, können gleichwertige Werkstoffe geliefert werden. Daraus sich evtl. ergebende Preisdifferenzen sind in der Abrechnung auszuweisen und zu berücksichtigen. Der Auftraggeber soll eine Durchschrift des Auftragsscheins erhalten.

2.4 Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen usw. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gegen Vergütung zugängig gemacht werden oder sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.5 Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Waren für den Auftraggeber zu kaufen, die für den Auftrag notwendig sind.

§ 3. Kosten

3.1. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; bei unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen werden keine einzelnen Preise benannt, sondern nur ein Gesamtpreis einschließlich Lohnkosten ausgewiesen. Der Auftragnehmer ist an einen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Sofern der Tagespreis der benötigten Materialien schwankt, z.B. der Preis für Kupfer, so wird der Tagespreis zum Zeitpunkt der Lieferung berechnet, unabhängig von Angaben im Kostenvoranschlag oder Angebot.

3.2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

3.3 Bei Fehlersuche wird die verbrauchte Arbeitszeit insofern es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, in Rechnung gestellt. Analog gilt diese Bestimmung für Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat.

4. Gewährleistung

4.1. Für alle Arbeitsleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach Abnahme.

4.2. Für Material und Bauteile übernehmen wir die Gewährleistung nur nach der Haftbarkeit des Vorlieferanten. Anfallende Arbeitsleistungen für Aus- und Einbau werden von uns gesondert berechnet.

4.3. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Teiles des Auftrages bei Dritten, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht für diesen Teil des Auftrages.

4.4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unser Einverständnis Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.

4.5. Festgestellte Mängel oder Beanstandungen gelten nur dann als vorbehalten, wenn sie unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach der Abnahme oder der Inbetriebnahme und noch vor einer evtl. Weiterverarbeitung schriftlich an uns bekanntgegeben worden sind.

4.6. Für bauseitig gestellte Materialien, Bauteile oder Beleuchtungskörper wird ein Verwahrungs- und Bearbeitungsrisiko nur übernommen, wenn die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich vorsieht oder auf die gesamte Beistellung eine Vergütung von 10% des Beschaffungswertes geleistet wird.

6. Haftung

6.1 Die Haftung der Vertragsparteien gilt entsprechend §10 VOB

6.2 Gefahrübergang

 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültigen Fixierungen von Einstellparametern / Einregulierungen noch nicht erfolgt sind. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben wurden.

Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass bei der Auftragserfüllung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.

5. Preise

5.1. Die Preise basieren auf den z.Z. gültigen Lohn- und Materialkosten

5.2. Nach Auftragserteilung eintretende Materialpreiserhöhungen sind auszugleichen, soweit nicht vorher eine Vorauszahlung erfolgt ist.

5.3. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen wird ein Nachtragsauftrag vom Auftraggeber angefordert.  

Abweichend von der VOB/B sind Teil-, Abschlags- und Schlusszahlungen innerhalb von zehn Tagen zu leisten. Der § 17 VOB/B (Sicherheitsleistungen) wird ausgenommen. 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 10 Tagen vom Auftraggeber zu leisten. Leistet der Auftraggeber auch nach Stellung einer angemessenen Nachfrist nicht, können wir die Arbeit einstellen oder vom Auftrag zurücktreten. Wir haben im Falle des Rücktritts Anspruch auf Teilabrechnung und Ersatz des entgangenen Gewinns.

6.2. Bei Zahlungsverzug gilt entsprechend § 288 Abs. 5. Es werden Zinsen in Höhe den aktuell gültigen Verzugszinsen, sowohl eine Mahnpauschale berechnet. Im Weiteren kann der Ausbau der fest installierten Teile verlangt werden. Die Kosten für den hierfür entstehenden Aufwand trägt der Auftraggeber.

7. zusätzliche Kosten

Der entstandene und nachzuweisende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit / -diagnose = Arbeitszeit) wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne das der Auftragnehmer diesen Umstand zu vertreten hat, der Auftragsgeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder  der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Vertraglich gelieferte oder verarbeitete Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche.

8. Schlussbestimmung

8.1. Die Vertragsbestimmungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner unwesentlicher Teile in ihren übrigen Teilen für die Vertragsparteien verbindlich.

 

8.2. Gerichtsstand ist für beide Teile in allen Fällen das zuständige Gericht unseres Geschäftssitzes in Osnabrück.